Am 5. Dezember 2019 gewährte das EDA einen teilweisen Zugang zum verlangten E-Mail- Verkehr, es schwärzte allerdings mehrere E-Mail-Adressen im CC sowie bestimmte Passagen in den E-Mails (beispielsweise die sog. E-Mail-Signatur oder ein Inhalt privater Natur). Das EDA begründete die vorgenommenen Schwärzungen mit der Anonymisierung von Personendaten von Bundesangestellten und Dritten gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sowie mit der Abdeckung von Informationen, welche privaten Charakter aufweisen und daher keinen Bezug zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ).