{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-03-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2020-03-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/wwZ6MPrPxokm/Empfehlung%20vom%2012.%20Ma%CC%88rz%202020%20EDA%20%20E-Mail-Verkehr.pdf", "Checksum": "b45a3ebb43cf35460e697e9760a5f899"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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März 2020: EDA / E-Mail-Verkehr"}], "ScrapyJob": "446973/66/2019", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:26:02", "Checksum": "6fe4029219ec2dd5711abf3e96d46142", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.03.2020\nRegeste:\nEmpfehlung vom 12. März 2020: EDA / E-Mail-Verkehr\n\n 4/6\nInteresse an der Öffentlichkeit der Verwaltung können weitere besondere Informationsinteressen\nder Öffentlichkeit treten (Art. 6 Abs. 2 VBGÖ). Welches Gewicht diesen Interessen zukommt,\nhängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Bedeutung der vom\nZugangsgesuch betroffenen Materie. 12 Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ kann das öffentliche\nInteresse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn eine Person, deren Privatsphäre durch\ndie Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz\nunterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr\nbedeutende Vorteile erwachsen.\n22. Im vorliegenden Fall hat das EDA weder hinreichende private Interessen noch konkrete\nBeeinträchtigungsrisiken in Bezug auf die im Mail-Verkehr aufgeführten Personen (sowohl\nBundesangestellte wie auch Private) entsprechend der von der Rechtsprechung geforderten\nBegründungsdichte nachgewiesen. Hingegen besteht mindestens per se ein öffentliches Interesse\ngemäss Art. 1 BGÖ, für einzelne Bundesgestellte oder Privatpersonen könnte allenfalls zusätzlich\nein Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 2 VBGÖ gegeben sein.\n23. Aufgrund dieser Sachlage und der fehlenden einzelfallweisen Begründung hinsichtlich der\nprivaten Interessen der Betroffenen und der tatsächlichen Beeinträchtigung der Privatsphäre\nempfiehlt der Beauftragte dem EDA, den Zugang nach erfolgter Neubeurteilung der\nZugänglichkeit der geschwärzten Personendaten entsprechend den Vorgaben des\nÖffentlichkeitsgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung zu gewähren.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n24. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten gewährt den Zugang nach\nerfolgter Neubeurteilung der Zugänglichkeit der geschwärzten Personendaten entsprechend den\nVorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung. Gegebenenfalls\nhört es die betroffenen Personen vorgängig an.\n25. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim\nEidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Erlass einer Verfügung nach\nArt. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,\nVwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist\n(Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n26. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt eine Verfügung, wenn\nes mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n27. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt die Verfügung innert 20\nTagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer\nVerfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n28. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3\nVBGÖ).\n\n12\nUrteil BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.\n\n5/6\n29. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nEidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten\nFreiburgstrasse 130\n3003 Bern\n\nReto Ammann\n\n6/6\n"}