{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-03-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2020-03-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/wwZ6MPrPxokm/Empfehlung%20vom%2012.%20Ma%CC%88rz%202020%20EDA%20%20E-Mail-Verkehr.pdf", "Checksum": "b45a3ebb43cf35460e697e9760a5f899"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Stellung der betroffenen Person\nsowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen. Hinsichtlich Funktion bzw. Stellung\nder betroffenen Person ist zu unterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw.\nVerwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten\nVerwaltungsangestellten und privaten Dritten. 7 Verwaltungsangestellte können sich mit Blick auf\ndie öffentlichen Aufgaben, welche sie erfüllen oder an deren Erfüllung sie mitwirken, grundsätzlich\nnicht im selben Mass auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen wie private\nDritte; ihren, dem Zugang entgegenstehenden privaten Interessen kommt grundsätzlich weniger\nGewicht zu, als wenn die Personendaten privater Dritter in Frage stehen. Zu unterscheiden sind\nVerwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen und Hierarchisch nachgeordnete\nVerwaltungsangestellte. Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich\nzudem – je nach Gewicht der öffentlichen Interessen an einer Bekanntgabe der Daten – unter\nUmständen die Bekanntgabe schützenswerter Personendaten gefallen lassen. 8 Gemäss\nBundesverwaltungsgericht müssen \"[h]ierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte […]\nwiederum grundsätzlich damit rechnen, dass bekannt wird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst\nhat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig war; die betreffenden Personendaten wären\ngrundsätzlich und gestützt auf dieselben Überlegungen bzw. dieselbe Interessenabwägung auch\nnicht zu anonymisieren. […] Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nur\nbekanntgegeben werden, wenn dies keine überwiegenden Nachteile für den Betroffenen zur\nFolge hat […].\" 9\nWeiter gilt es zu beachten, dass nicht jede Bekanntgabe von Personendaten eine Verletzung der\nPrivatsphäre darstellt, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem Dokument\nrechtfertigen könnte. Damit eine tatsächliche Beeinträchtigung gegeben ist, muss sie von einer\ngewissen Erheblichkeit sein, was bedeutet, dass eine bloss geringfügige oder unangenehme\nKonsequenz nicht ausreicht, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. 10\n20. Hinsichtlich der Bekanntgabe von Personendaten von Bundesangestellten gilt es überdies zu\nbeachten, dass die Rechtsprechung keine Hierarchiestufe festgelegt hat, ab derer entsprechende\nPersonendaten unbesehen und ohne Begründung bekannt gegeben resp. unterhalb derer die\nPersonendaten unbesehen und ohne Begründung anonymisiert werden dürfen. Der Zugang zu\nPersonendaten ist stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bestimmungen des\nÖffentlichkeitsgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung zu beurteilen.\n21. Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen. Nach\nArt. 1 BGÖ bezweckt das Öffentlichkeitsprinzip, die Entscheidungsprozesse der Verwaltung\ntransparent zu machen und eine Kontrolle über die Verwaltung zu ermöglichen sowie das\nVertrauen der Bürger in die öffentlichen Institutionen zu stärken. 11 Zu diesem (allgemeinen)\n\n6\nUrteil BVGer A-7405/2014 vom 23. November 2015, E. 6.5.2.\n7\nUrteil BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015, E. 5.1.3.1.\n8\nUrteil BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011, E. 4.4.\n9\nUrteil BVGer A-7405/2014 vom 23. November 2015, E. 6.5.4; AMMANN/LANG in: Passadelis/Rosenthal/Thür [Hrsg.],\nDatenschutzrecht, 2015, Rz.25.78 ff.\n10\nUrteil BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016, E. 3.4; BVGer Urteil A- 8073/2015 vom 13. Juli 2016, E.6.1.3.\n11\nBBl 2003 1976.\n\n"}