{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-03-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2020-03-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/wwZ6MPrPxokm/Empfehlung%20vom%2012.%20Ma%CC%88rz%202020%20EDA%20%20E-Mail-Verkehr.pdf", "Checksum": "b45a3ebb43cf35460e697e9760a5f899"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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März 2020: EDA / E-Mail-Verkehr"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:22:44", "Checksum": "ed6ef1e91a98b1a9a60acf2a5165d965", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.03.2020\nRegeste:\nEmpfehlung vom 12. März 2020: EDA / E-Mail-Verkehr\n\n1\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n\n2/6\n14. Das EDA macht u.a. geltend, dass es bestimmte Informationen geschwärzt hat, weil sie einen\nprivaten Charakter haben und daher keinen Bezug zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe\naufweisen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ).\n15. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ gilt als amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen\nInformationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie\nstammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe\nbetrifft (Bst. c). Die Legaldefinition des amtlichen Dokumentes ist sowohl für den gesamten E-Mail-\nVerkehr wie auch für die einzelnen E-Mails erfüllt. Das EDA stellt in seiner Stellungnahme nicht in\nAbrede, dass die E-Mails amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ sind. Es hat\njedoch Schwärzungen vorgenommen \"aufgrund von Informationen, welche privaten Charakter\naufweisen und damit keinen Bezug zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe aufweisen (Art. 5 Abs.\n1 Bst. c BGÖ)\". Demgegenüber ist der Beauftragte der Meinung, dass Passagen eines\nDokuments nicht gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ geschwärzt werden können. Artikel 5 Abs.\n1 Bst. c BGÖ ist eine der kumulativen Voraussetzungen für das Vorliegen eines amtlichen\nDokuments und keine Ausnahmebestimmung, die eine Einschränkung des Zugangs erlaubt.\n16. Darüber hinaus begründet das EDA seine Schwärzungen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGÖ lediglich\nmit dem Argument, dass die E-Mails Personendaten von Bundesangestellten und Dritten\nenthalten.\n17. Die zu beurteilenden E-Mails enthalten Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG, weshalb\nes zum Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen Art. 7 Abs. 2 BGÖ zu beachten gilt.\nDemnach wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder\nverweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann,\nausnahmeweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. Art. 9 BGÖ sieht\nzum Schutz von Personendaten vor, dass amtliche Dokumente mit Personendaten nach\nMöglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren sind (Art. 9 Abs. 1 BGÖ). Die\nAnonymisierungspflicht gilt daher nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen. 2 Sofern die\nPrivatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine\nAnonymisierungspflicht. 3 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine\nunverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Schliesslich ist stets zu beachten,\ndass der Gesetzgeber mit der Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes die Transparenz der\nVerwaltungstätigkeit bezweckt hat. 4 Ist eine Anonymisierung nicht möglich, weil bspw. das\nZugangsgesuch ausdrücklich die Zugänglichmachung des gesamten Dokuments betrifft, ist die\nFrage der Bekanntgabe gemäss Art. 19 DSG zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). In diesem Fall\nkann der Zugang gewährt werden, wenn eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 resp. 19 Abs.\n1 DSG vorliegt, die im vorliegenden Fall fehlt, oder wenn die Voraussetzungen von 19 Abs. 1bis\nDSG erfüllt sind. Gemäss dieser Bestimmung dürfen Bundesorgane gestützt auf das\nÖffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im\nZusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren\nBekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Erstere Voraussetzung\nergibt sich für das Öffentlichkeitsgesetz bereits aus der Definition des Begriffs \"amtliches\nDokument\" laut Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ. Die zweite Voraussetzung verlangt eine\nInteressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen\nDokumenten und den privaten Interessen der betroffenen Person am Schutz ihrer Privatsphäre. 5\n\n2\nUrteil BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015, E.4.2.1.\n3\nFLÜCKIGER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 2008, Art. 9, N 13f.\n4\nAMMANN/LANG, in: Passadelis/Rosenthal/Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2014, Rz. 25.62f.\n5\nUrteil BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018, E. 7.\n\n"}