{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-03-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2020-03-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/wwZ6MPrPxokm/Empfehlung%20vom%2012.%20Ma%CC%88rz%202020%20EDA%20%20E-Mail-Verkehr.pdf", "Checksum": "b45a3ebb43cf35460e697e9760a5f899"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Oktober 2019 gestützt auf das Bundesgesetz über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim\nEidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) um Zugang zum gesamten\n\"E-Mail-Verkehr zwischen EDA-Generalsekretär Markus Seiler und DEZA-Direktor Manuel Sager\nvom 1.12.2017 bis 31.10.2019\" ersucht.\n2. Mit E-Mail vom 5. November 2019 bat das EDA den Antragsteller, sein Gesuch in Anwendung von\nArt. 7 Abs. 3 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung\n(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) zu präzisieren.\n3. Mit E-Mail vom 6. November 2019 schränkte der Antragsteller sein Zugangsgesuch wie folgt ein:\n\"gesamter E-Mail-Verkehr zwischen EDA-Generalsekretär Markus Seiler und DEZA-Direktor\nManuel Sager vom 1.12.2017 bis 31.10.2019 zum Thema internationale Zusammenarbeit (IZA)\n2021 – 2024\".\n4. Am 5. Dezember 2019 gewährte das EDA einen teilweisen Zugang zum verlangten E-Mail-\nVerkehr, es schwärzte allerdings mehrere E-Mail-Adressen im CC sowie bestimmte Passagen in\nden E-Mails (beispielsweise die sog. E-Mail-Signatur oder ein Inhalt privater Natur). Das EDA\nbegründete die vorgenommenen Schwärzungen mit der Anonymisierung von Personendaten von\nBundesangestellten und Dritten gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sowie mit der Abdeckung von\nInformationen, welche privaten Charakter aufweisen und daher keinen Bezug zur Erfüllung einer\nöffentlichen Aufgabe haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ).\n5. Am 16. Dezember 2019 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen\nDatenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n6. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller\nden Eingang des Schlichtungsantrages und forderte am 20. Dezember 2019 das EDA dazu auf,\ndie betroffenen Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme\neinzureichen.\n7. Am 13. Januar 2020 reichte das EDA die betroffenen Dokumente ein, verzichtete indes auf die\nEinreichung einer ergänzenden Stellungnahme.\n8. Am 22. Januar 2020 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, anlässlich derer sich zeigte, dass\nzwischen den Parteien keine Einigkeit betreffend die vom EDA vorgenommenen Abdeckungen\nvon Personendaten besteht. Unbestritten war hingegen der Umfang des an den Antragsteller\nzugestellten E-Mail-Verkehrs.\n9. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des EDA sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n10. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim EDA ein. Dieses gewährte\neinen teilweisen Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an\neinem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt\n(Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit)\nund fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim\nBeauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n11. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist\nder Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der\nBeurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.\n13. Die Parteien haben in der Schlichtungssitzung miteinander vereinbart, den Gegenstand des\nSchlichtungsverfahrens auf die geschwärzten Personendaten des zugestellten E-Mail-Verkehrs zu\nbeschränken. An der Sitzung legte die Behörde dar, dass sie bei der Beurteilung des\nZugangsgesuchs die Personendaten folgenden vier Kategorien zugewiesen hat:\nBundesangestellte ab Stufe Sektionschef(in) aufwärts, übrige Bundesangestellte, Privatpersonen\nsowie Passagen mit privaten Inhalten. Die Personendaten (Vor- und Nachname) der\nBundesangestellten ab Stufe Sektionschef(in) wurden vom EDA dem Antragsteller bereits\nzugänglich gemacht. Die Personendaten der übrigen Kategorien wurden vom EDA abgedeckt.\n\n"}