III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 61. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt gewährt den Zugang zu folgenden Dokumenten: - Schreiben des BAZL vom 09. Januar 2014 an die Antragstellerin und - Antwortschreiben der Antragstellerin vom 24. Februar 2014 gemäss seinem Anonymisierungsvorschlag vom 06. Juni 2014 (Anhörung), unter Einhaltung der Richtlinien für das Einschwärzen von Dokumenten.