Es empfiehlt dem BAZL zum Dokument 1 teilweise und zum Dokument 2 den Zugang vollständig zu gewähren entsprechend seinem ursprünglichen Anonymisierungsvorschlag vom 06. Juni 2014. Allerdings ist zu beachten, dass die Anonymisierungen so vorzunehmen sind, dass die Zugangsgesuchstellerin erkennen kann, welche Textpassagen das BAZL eingeschwärzt hat. Das Einweissen der Textpassagen ist zu kennzeichnen (vgl. Richtlinien für das Einschwärzen von Dokumenten 26), wobei der Beauftragte empfiehlt, die entsprechenden Passagen zu schwärzen.