11/12 60. Es liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu den Dokumenten 1 und 2 gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c BGÖ vor. Im Ergebnis erachtet der Beauftragte eine vollständige Zugangsverweigerung durch das BAZL als unverhältnismässig. Es empfiehlt dem BAZL zum Dokument 1 teilweise und zum Dokument 2 den Zugang vollständig zu gewähren entsprechend seinem ursprünglichen Anonymisierungsvorschlag vom 06. Juni 2014.