6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ. 59. Darüber hinaus ist auch aufgrund besonderer Vorkommnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen, da der Aufsichtsentscheid des GS-UVEK in mehreren Presseerzeugnissen thematisiert wurde.25