So kann einerseits der Wahrheitsgehalt amtlicher Verlautbarungen überprüft werden, was Ziel des Öffentlichkeitsgesetzes ist.23 Andererseits kann das BAZL durch die Zugänglichmachung zeigen, dass es seiner Aufsichtstätigkeit nach dem Aufsichtsentscheid des GS-UVEK korrekt nachgekommen ist. Zudem können durch Transparenz auch Spekulationen verhindert und jeglicher Verdacht ausgeschlossen werden, dass es zwischen der Aufsichtsbehörde und der Antragstellerin zu Unregelmässigkeiten gekommen ist.24 Aufgrund dessen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu den Dokumenten bereits gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst.