Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Beziehung besteht ein hohes öffentliches Interesse am Zugang der Öffentlichkeit zu den verlangten Dokumenten, um die Aufsichtstätigkeit des BAZL nachzuvollziehen.22 So kann einerseits der Wahrheitsgehalt amtlicher Verlautbarungen überprüft werden, was Ziel des Öffentlichkeitsgesetzes ist.23 Andererseits kann das BAZL durch die Zugänglichmachung zeigen, dass es seiner Aufsichtstätigkeit nach dem Aufsichtsentscheid des GS-UVEK korrekt nachgekommen ist.