Demzufolge ist eine Interessenabwägung vorzunehmen: Es sind die Interessen der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten und das Recht des betroffenen Unternehmens und seines Rechtsvertreters, der gleichzeitig als Organ des Unternehmens tätig ist, auf Schutz ihrer Privatsphäre gegenüberzustellen. 56. Von der Zugangsgewährung sind keine besonders schützenswerten Personendaten betroffen (Art. 3 Bst. c DSG). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Veröffentlichung dieser Personendaten für die betroffenen Personen gravierende Konsequenzen hätte, wie etwa die Gefährdung von Leib und Leben.