Eine Anonymisierung der Personendaten ist einerseits teilweise möglich, andererseits sind es Personendaten, die bereits durch den in der NZZ veröffentlichten Artikel oder der Zugangsgesuchstellerin durch die bisherigen Verfahren bekannt sind. Da der Zugangsgesuchsteller Zugang zu den fraglichen Personendaten wünscht bzw. diese schon (teilweise) bekannt sind, ist eine vollständige Anonymisierung nicht zielführend. Demzufolge ist eine Interessenabwägung vorzunehmen: