10/12 55. Der Anonymisierungsvorschlag des BAZL umfasst nur Dokument 1, während Dokument 2 keinerlei Anonymisierungen enthält (Ziffer 10). Eine Anonymisierung der Personendaten ist einerseits teilweise möglich, andererseits sind es Personendaten, die bereits durch den in der NZZ veröffentlichten Artikel oder der Zugangsgesuchstellerin durch die bisherigen Verfahren bekannt sind.