Zu bemerken ist allerdings, dass die anonymisierten Stellen ausschliesslich Personendaten enthalten, die nachfolgend geprüft werden. 52. Es liegen keine Geschäftsgeheimnisse vor. Somit besteht kein überwiegendes privates Interesse nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. Zu prüfen ist noch, ob allenfalls der Schutz der Personendaten dem Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss Art. 6 BGÖ entgegensteht.