47. Das BAZL unterliegt als Aufsichtsbehörde den Bestimmungen des Verwaltungs- und Verwaltungsstrafrechts sowie des Öffentlichkeitsgesetzes. Das BAZL hat im konkreten Fall kein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet, weshalb die Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ nicht anwendbar ist. Der Entscheid, kein Straf- und Administrativverfahrens zu eröffne, ist somit aufsichtsrechtliches Verwaltungshandeln, weshalb das Öffentlichkeitsgesetz gilt. 48. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine Ausnahme nach Art. 7 ff. BGÖ dem Zugang zu den von der Zugangsgesuchstellerin verlangten Dokumenten entgegenstehen.