Auch wenn das BAZL bereits vom GS-UVEK aufsichtsrechtlich kontrolliert wurde, besteht das Öffentlichkeitsprinzip als zusätzliches, unmittelbares Instrument zur Kontrolle der Verwaltung durch Bürgerinnen und Bürger selber.16 Dieses verschafft nun jeder Person Parteirechte und ermöglich auch eine gerichtliche Prüfung des Zugangs zu Dokumente von aufsichtsrechtlich tätigen Verwaltungsbehörden (vgl. auch Ziff. 58).