Würde man der Argumentation des BAZL gänzlich folgen, wäre sein aufsichtsrechtliches Verwaltungshandeln, von welchem es selber ausgeht (vgl. Ziffer 8) – nämlich kein Straf- oder administratives Verfahren – durchzuführen, vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes stets ausgenommen. Damit wären seine aufsichtsrechtlichen Abklärungen, die schliesslich nicht in die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 BGÖ münden, von der Öffentlichkeit überhaupt nicht nachprüfbar, da sie in seinem Geheimbereich bleiben würden.