Damit geht das BAZL davon aus, dass es „quasistrafrechtliche Ermittlungen“ im Sinne der StPO durchführe. Das BAZL verkennt einerseits, dass seine Verwaltungshandlungen als Aufsichtsbehörde den Bestimmungen des Verwaltungs- und des Verwaltungsstrafverfahrens unterliegen, und andererseits, dass gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden nach Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO eine Beschwerde möglich ist. Die Tätigkeiten dieser Behörden sind gerichtlich überprüfbar und es gilt die Justizöffentlichkeit.