8/12 45. Das BAZL argumentiert weiter, dass die Bestimmungen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach StPO analog auf das BAZL angewendet werden können, da es auf Anzeige hin zunächst polizeiliche Ermittlungen durchführe um zu klären, ob genügend Anhaltspunkte für die Eröffnung eines Verfahrens vorliegen würden. Damit geht das BAZL davon aus, dass es „quasistrafrechtliche Ermittlungen“ im Sinne der StPO durchführe.