a BGÖ eröffnet hat. Auch aufgrund der zugestellten Unterlagen gibt es keinen echten Hinweis dafür. Die Bezeichnung eines Teils der Akten als “Liste Dokumente Strafverfahren […]“ genügt nicht. Schliesslich qualifizierte das BAZL seinen konkrete Tätigkeit selber als aufsichtsrechtlich, indem es der Antragstellerin mitteilte, dass es auf die Honorarforderung nicht eingehe, da die Aufwendungen im Rahmen der ordentlichen Aufsicht erfolgt seien (vgl. Ziffer 8). 44. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass das BAZL kein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet hat.