damit das Öffentlichkeitsgesetz ausgehebelt werden, was Art. 1 BGÖ widerspricht. 43. Das BAZL erklärte sowohl für seine Abklärungen vor dem Aufsichtsbeschwerdeverfahren als auch für seine Abklärungen, die es danach vornahm, mehrmals ausdrücklich gegenüber der Zugangsgesuchstellerin und der Antragstellerin, dass es kein Straf- und Administrativverfahren eröffnet habe (Ziffer 5, 8 und 12). Bereits daraus ist eindeutig ersichtlich, dass das BAZL zu keinem Zeitpunkt ein Verwaltungsstrafverfahren im Sinne der Ausnahmen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ eröffnet hat.