Der Beauftragte ist – entgegen dem BAZL, der Antragstellerin und der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz11 – im Einklang mit der Lehre der Auffassung, dass nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 BGÖ, die Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten wieder auflebt und zwar nur für solche Dokumente, die vor der Eröffnung solcher Verfahren erstellt worden sind.12 Ansonsten könnte durch die blosse Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3 BGÖ ein grosser Teil von Verwaltungsakten von der Verwaltungsöffentlichkeit ausgenommen und