Auch das Verwaltungsstrafverfahren fällt unter den Begriff des Strafverfahrens. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) wird das Verwaltungsstrafverfahren definiert als Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen durch eine Verwaltungsbehörde. Das VStrR regelt für Verwaltungsstrafverfahren auf Bundesebene die Fragen der Akteneinsicht und der Öffentlichkeit mehrheitlich in Form von Verweisen auf das VwVG und die StPO.10 42. Eröffnet eine Aufsichtsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren gilt Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ.