41. Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ sind Verfahren der Strafrechtspflege vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen. Die Definition des Begriffes Strafrecht definiert sich nach Art. 1 StPO. Auch polizeiliche Ermittlungsverfahren sind Teil des Strafverfahren im Sinne der Strafprozessordnung, was sich daran zeigt, dass entsprechende Verfahrenshandlungen der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO unterstehen. Auch das Verwaltungsstrafverfahren fällt unter den Begriff des Strafverfahrens.