Die Frage, ob es sich konkret um Dokumente eines Strafverfahrens handle, knüpfe sich nicht an die formelle Eröffnung eines Strafverfahrens, sondern an die Frage, wer die Dokumente erhoben hat (Strafbehörde) und zu welchem Zweck. Das könne analog auf das BAZL angewendet werden, welches im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren auf Anzeige hin, zunächst polizeiliche Ermittlungen durchführe, um abzuklären, ob genügend Anhaltspunkte für die Eröffnung eines Verfahrens vorlägen. 40. Fraglich ist nun, ob Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ analog auf das Verwaltungshandeln des BAZL anwendbar ist.