Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ 39. Während dem Schlichtungsverfahren änderte das BAZL seine Meinung betreffend seiner rechtlichen Einschätzung der fraglichen Dokumente, wonach diese als im Rahmen eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens erstellt gelten. Mit E-Mail vom 12. März 2015 teilte das BAZL dem Beauftragten mit, es handle sich bei den betroffenen Dokumenten doch um Dokumente eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ. Der Blick in die