Mit der Kollisionsnorm nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ wollte der Gesetzgeber somit keineswegs die Verwaltungsöffentlichkeit nach Öffentlichkeitsgesetz aushebeln. 8 Er bezweckt damit einzig ungestörte erstinstanzliche Verwaltungsverfahren. 37. Das GS-UVEK als Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 das Aufsichtsverfahren beendet. Demzufolge besteht kein hängiges Aufsichtsverfahren mehr, weshalb Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht mehr anwendbar ist.9 38. Insoweit die Parteien davon ausgehen, es handle sich um Dokumente im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens liegt keine Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ vor.