Es kann sein, dass eine Verfahrenspartei eines erstinstanzlichen Verfahrens neben einem Akteneinsichtsgesuch zusätzlich ein Zugangsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz einreicht. Während eines hängigen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens gelten jedoch für die Parteien das VwVG und etwaige Verfahrensvorschriften von Spezialgesetzen bzw. die Einsichtsrechte nach den besagten Gesetzen.7 Erst nach einem rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren werden Zugangsgesuche von Parteien und Dritten nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes behandelt. Mit der Kollisionsnorm nach Art. 3 Abs. 1 Bst.