b BGÖ ist auch auf hängige Verfahren zugeschnitten, konkret auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren. Diese Norm widmet sich der Abgrenzung zwischen dem individuellen Anspruch auf Akteneinsicht der an einem erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Parteien nach entsprechenden Verfahrensrecht einerseits und dem generellen Anspruch jeder Person auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Öffentlichkeitsgesetz andererseits: Es kann sein, dass eine Verfahrenspartei eines erstinstanzlichen Verfahrens neben einem Akteneinsichtsgesuch zusätzlich ein Zugangsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz einreicht.