Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ 36. Das subjektive Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 VwVG ist auf hängige Verfahren beschränkt. Auch es dient der Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns wie das Öffentlichkeitsgesetz. Die Ausnahmeregel von Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ ist auch auf hängige Verfahren zugeschnitten, konkret auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren.