6/12 Zugangsgesuchstellerin in Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zukommt und sie kein subjektives Akteneinsichtsrecht hat, sie – wie jeder Bürger und jede Bürgerin – aufgrund eines Zugangsgesuches nach Öffentlichkeitsgesetz trotzdem ein grundsätzliches generelles Zugangsrechtrecht zu amtlichen Dokumenten hat (vgl. Ziffer 29). Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Aufsichtsbeschwerde kein Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ ist.