Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, die Beschwerde materiell zu behandeln. Der Anzeiger hat weder einen Erledigungsanspruch noch kommen ihm Parteirechte zu, wie das Recht auf Begründung eines Entscheides oder das Recht auf Akteneinsicht.6 Darin stimmt der Beauftragte der Antragstellerin zu. Sie verkennt jedoch, dass, obwohl der