33. Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ verschiedene Arten von Justizverfahren abschliessend auflistet. Demgegenüber hat Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zum Gegenstand und regelt die Abgrenzung zwischen dem subjektiven Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren (siehe Ziffer 36) und dem generellen Zugangsrecht nach Öffentlichkeitsgesetz (Art. 6 Abs. 1 BGÖ).