a Ziffer 5 BGÖ (Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege) nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehe. Das Öffentlichkeitsgesetz nehme keine explizite Unterscheidung zwischen interner und externer Verwaltungsrechtspflege vor. Es gebe keinerlei Hinweise, dass das Öffentlichkeitsgesetz nur die externe Verwaltungsrechtspflege ausschliessen wollte. Fraglich sei, ob Dokumente im Rahmen eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens Verfahrensakten eines Staats- und Verwaltungsverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziffer 5 BGÖ seien. 33. Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 3 Abs. 1 Bst.