Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ 31. Das BAZL war ursprünglich der Ansicht, dass die verlangten Dokumente Teil eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens seien. Die Aufsichtsbeschwerde sei kein ordentliches Rechtsmittel der Verwaltungsrechtspflege, weshalb die von der Zugangsgesuchstellerin verlangten Dokumente nach Öffentlichkeitsgesetz grundsätzlich zugänglich seien. 32. Die Antragstellerin war demgegenüber der Meinung, dass die Aufsichtsbeschwerde Teil der internen Verwaltungsrechtspflege sei und somit gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziffer 5