Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 BGÖ) 27. Das BAZL ist eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ. Alle von ihm bei der Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit erstellten oder ihm zugestellten Dokumente fallen damit in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes, sofern es amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ sind und keine Ausnahmen dieses Gesetzes bestehen. Das BAZL ist vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ erfasst.