Die Konsequenz, alle Akten immer offen zu legen, sei viel zu weit reichend. 20. Aufgrund dessen forderte der Beauftragte mit E-Mail vom 17. März 2015 gemäss Art. 12b Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) das BAZL zur Zustellung sämtlicher Dokumente auf, wie folgt: 1. Erstellung einer Liste mit folgenden Informationen: