Mit E-Mail vom 12. März 2015 teilte das BAZL dem Beauftragten mit, dass es im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung seine bisherige Haltung hinterfragt habe und erneut juristische Abklärungen getroffen habe. Die neuen Erkenntnisse hätten es zum Schluss geführt, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente doch Dokumente eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ seien. 19. Die Antragstellerin ihrerseits erklärte mit E-Mail vom 13. März 2015 dem Beauftragten, dass sie einen Entscheid in der Sache anstrebe. Die Konsequenz, alle Akten immer offen zu legen, sei viel zu weit reichend.