Nach gewährter Fristerstreckung übermittelte das BAZL zusammen mit seiner Stellungnahme vom 22. August 2014 dem Beauftragten mehrere Dokumente und begründete seine teilweise Zugangsverweigerung. 17. Am 09. März 2015 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien nicht einigen konnten. 18. Mit E-Mail vom 12. März 2015 teilte das BAZL dem Beauftragten mit, dass es im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung seine bisherige Haltung hinterfragt habe und erneut juristische Abklärungen getroffen habe.