Der Zugangsgesuchstellerin teilte das BAZL gleichentags mit, dass die Antragstellerin mit der vom BAZL beabsichtigen Zugangsgewährung nicht einverstanden sei. Letztere habe die Möglichkeit, einen Schlichtungsantrag zu stellen, weshalb es bis zur Klärung der Rechtslage das Zugangsgesuch aufschiebe. Diese Stellungnahme des BAZL enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Es wurde kein Schlichtungsantrag beim Beauftragten eingereicht. 14. Hingegen reichte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Juli 2015 beim Beauftragten einen Schlichtungsantrag nach Art. 13 Abs.1 Bst. c BGÖ ein.