SR 172.021) richten. 13. Das BAZL antworte der Antragstellerin in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2014, dass seiner Ansicht nach die Aufsichtsbeschwerde kein ordentliches Rechtsmittel der Verwaltungsrechtspflege sei, das Öffentlichkeitsgesetz auf das Zugangsgesuch anwendbar und es weiterhin eine Zustellung der anonymisierten Dokumente an die Zugangsgesuchstellerin in Erwägung ziehe. Der Zugangsgesuchstellerin teilte das BAZL gleichentags mit, dass die Antragstellerin mit der vom BAZL beabsichtigen Zugangsgewährung nicht einverstanden sei.