Die Zugangsgesuchstellerin verlange Zugang zu Akten eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens. Dieses sei Teil der internen Verwaltungsrechtspflege und sei gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziffer 5 BGÖ vom Öffentlichkeitsgesetz ausgeschlossen. Der Zugang würde sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) richten.