Es präzisierte wie folgt: „Gemäss telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter der [Zugangsgesuchstellerin] handelt es sich dabei ausschliesslich um amtliche Dokumente, die im Anschluss an die Aufsichtsbeschwerde der Gesuchstellerin (beim GS-UVEK) erstellt wurden.“ Das BAZL erklärte, dass es sich um die zwei folgenden Dokumente handle: - Schreiben des BAZL vom 09. Januar 2014 an die Antragstellerin (Dokument 1) - Antwortschreiben der Antragstellerin vom 24. Februar 2014 (Dokument 2).