10. Das BAZL informierte die Antragstellerin mit E-Mail vom 06. Juni 2014 über den Eingang eines Gesuches um Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 11 Abs. 1 BGÖ). Es präzisierte wie folgt: „Gemäss telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter der [Zugangsgesuchstellerin] handelt es sich dabei ausschliesslich um amtliche Dokumente, die im Anschluss an die Aufsichtsbeschwerde der Gesuchstellerin (beim GS-UVEK) erstellt wurden.“