(Verfahren des BAZL nach dem Aufsichtsentscheid des GS-UVEK). 9. Mit E-Mail vom 14. Mai 2014 erklärte die Zugangsgesuchstellerin dem BAZL, dass sie noch keine Antwort auf die Frage erhalten habe, ob die sechs begleitenden Heliski-Touristen für ihre Flüge bezahlt hätten (Zugangsgesuch 3)1. Das BAZL teilte gleichentags per E-Mail mit, dass es keinerlei Anhaltspunkte gebe, an einem Arbeitsflug zu zweifeln. Daraufhin stellte die Zugangsgesuchstellerin mit E-Mail vom 23. Mai 2014 ein neues Zugangsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz und begehrte Einsicht in die gesamten Akten der Untersuchung (Zugangsgesuch 4).