2/12 16. April 2014 teilte das BAZL auch der Antragstellerin mit, dass es kein Straf- oder Administrativverfahren durchführen werde und erklärte zudem, dass es auf die geltend gemachte Honorarforderung des Rechtsvertreters nicht eingehe: “Die entsprechenden Aufwendungen der Klientschaft ergingen ausserhalb eines Straf- oder oberinstanzlichen Administrativverfahrens und damit im Rahmen der ordentlichen Aufsicht.“ (Verfahren des BAZL nach dem Aufsichtsentscheid des GS-UVEK).