Der Zugangsgesuchstellerin erklärte das BAZL mit Schreiben vom 16. April 2014, dass nach erneuter Prüfung der Angelegenheit, die fraglichen Landungen im Rahmen von Arbeitsflügen und damit in Übereinstimmung mit den luftrechtlichen Grundlagen durchgeführt worden seien. Insbesondere würden diese den bereits durch die Mitteilung der NZZ vom 02. April 2012 belegten Umstand bestätigt, dass die Flüge von der NZZ veranlasst worden seien, um eine Fotoreportage über das Heliskiing durchzuführen, womit den transportierten Skifahrern die Funktion von „Sujets“ oder Statisten zu komme.