Es hätte sich nicht mit den ungenügenden Auskünften der Betroffenen begnügen dürfen und vor einer abschliessenden rechtlichen Beurteilung die Sachverhaltsabklärungen weiterverfolgen sollen.“ (Aufsichtsbeschwerde und Aufsichtsentscheid GS-UVEK). 8. Mit Schreiben vom 14. November 2013 bat die Zugangsgesuchstellerin das BAZL um die Wiederaufnahme der Untersuchung, worauf ihr dieses mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 mitteilte, dass es zusätzliche Abklärungen vornehmen und über das weitere Vorgehen befinden werde.