Darin bat die Zugangsgesuchstellerin um die Überprüfung, inwieweit das BAZL seiner Pflicht als Aufsichtsbehörde tatsächlich nachgekommen sei. Das GS-UVEK kam in seinem Entscheid vom 28. Oktober 2013 zum Schluss, dass das BAZL […] „seiner Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht genügend nachgekommen [sei]. Es hätte sich nicht mit den ungenügenden Auskünften der Betroffenen begnügen dürfen und vor einer abschliessenden rechtlichen Beurteilung die Sachverhaltsabklärungen weiterverfolgen sollen.“ (Aufsichtsbeschwerde und Aufsichtsentscheid GS-UVEK).